231.200
CH-AG
§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident
Behörden - Richterliche Behörden
§ 20 EG SchKG · 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident
1. ...
2. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist Nachlassrichterin beziehungsweise Nachlassrichter (Art. 293-350 SchKG) erster Instanz.