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231.200 CH-AG

§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident

Behörden - Richterliche Behörden
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§ 20 EG SchKG · 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident

1. ...

2. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist Nachlassrichterin beziehungsweise Nachlassrichter (Art. 293-350 SchKG) erster Instanz.

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