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231.200 CH-AG

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 2. Konkurskreis

Gebietseinteilung
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§ 2 EG SchKG · 2. Konkurskreis

1. Der Kanton bildet einen Konkurskreis.

2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann nach Bedarf regionale Amtsstellen schaffen, diese abändern und aufheben.

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