Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.200 CH-AG

§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - b) Inspektion und weitere Aufgaben

Behörden - Aufsichtsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 EG SchKG · b) Inspektion und weitere Aufgaben

1. Das Betreibungsinspektorat prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter jährlich mindestens einmal und teilt das Ergebnis der Prüfung der oberen Aufsichtsbehörde mit.

2. Es erteilt Auskünfte an Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, gibt ihnen Hilfeleistungen bei der Erledigung von Amtsgeschäften und ist für ihre Weiterbildung zuständig.

← § 18 EG SchKG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 1. Betreibungskreis § 20 EG SchKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →