231.200
CH-AG
§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 3. Betreibungsinspektorat a) Organisation
Behörden - Aufsichtsbehörden
§ 18 EG SchKG · 3. Betreibungsinspektorat a) Organisation
1. Zur Unterstützung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Bereich der Betreibungsämter wird ein Betreibungsinspektorat eingesetzt, das der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts unterstellt ist.
2. Das Betreibungsinspektorat steht unter der Leitung der Betreibungsinspektorin oder des Betreibungsinspektors.
3. Der Kanton belastet den Gemeinden beziehungsweise den Betreibungsämtern die Kosten des Betreibungsinspektorats im Verhältnis zur Anzahl Betreibungen.