231.200
CH-AG
§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - b) Ausnahme: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde
Behörden - Aufsichtsbehörden
§ 17 EG SchKG · b) Ausnahme: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde
1. Für die administrative Aufsicht und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbefugnisse ist ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde zuständig.
2. Die administrative Aufsicht umfasst insbesondere
a) die Durchführung von Inspektionen im Bereich der Betreibungsämter,
b) den Erlass von Weisungen.