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231.200 CH-AG

§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter a) Grundsatz

Behörden - Aufsichtsbehörden
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§ 16 EG SchKG · 2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter a) Grundsatz

1. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.

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