231.200
CH-AG
§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
Behörden - Aufsichtsbehörden
§ 14 EG SchKG · 1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres oder seines Bezirks.
2. Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Bezirke gebildet, führt die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident die Aufsicht, in deren oder dessen Bezirk das Betreibungsamt seinen Sitz hat.