231.200
CH-AG
§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 1. Anstellung
Behörden - Konkursamt
§ 11 EG SchKG · 1. Anstellung
1. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts stellt die leitende Konkursbeamtin oder den leitenden Konkursbeamten, die Konkursbeamtinnen oder die Konkursbeamten, die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter an.
2. Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte stellt das erforderliche Personal an.