231.200
CH-AG
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 1. Betreibungskreis
Gebietseinteilung
§ 1 EG SchKG · 1. Betreibungskreis
1. Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis.
2. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.
3. Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, regeln sie durch Vertrag die Zusammenarbeit, die Organisation und die Kostentragung. Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte.