210.701
CH-AG
§ 8 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht - Inkrafttreten
§ 8 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht · Inkrafttreten
1. Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Parlamente der beiden Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der beiden Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.