210.701
CH-AG
§ 7 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht - Dauer und Kündigung
§ 7 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht · Dauer und Kündigung
1. Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
2. Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.