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210.701 CH-AG

§ 7 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht - Dauer und Kündigung

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§ 7 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht · Dauer und Kündigung

1. Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

2. Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

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