§ 5 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht - Haftung
§ 5 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht · Haftung
1. Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des Kantons Aargau.
2. Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solothurn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Verfahrensrechte einzuräumen, ihn bei allen Verfahrensschritten einzubeziehen und diesen laufend und umfassend zu informieren.
3. Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfallhaftung.
4. Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezüglich Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn unrechtmässige Handlungen oder Unterlassungen auf einen Zeitpunkt zurückgehen, der vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegt.