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§ 2 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht - Finanzierung

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§ 2 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht · Finanzierung

1. Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss § 1 dieser Vereinbarung zu beaufsichtigenden Einrichtungen anwendbar.

2. Bis und mit der Prüfung der Jahresrechnung 2016 der beaufsichtigten Einrichtungen gemäss § 1 gilt die per 31. Dezember 2016 geltende jährliche Aufsichtsgebühr gemäss Gebührentarif der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (BVS).

3. Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau beziehungsweise der BVSA keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsicht gemäss § 1.

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