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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 9 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Gebühren

Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
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§ 9 G-BVSA · Gebühren

1. Die BVSA wird nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt.

2. Sie erhebt hierzu

a) jährliche Aufsichtsgebühren,

b) Gebühren für die einzelnen Prüfungen, Verfügungen und weiteren Dienstleistungen.

3. Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird ein pauschaler Zuschlag erhoben.

4. Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand bemessen.

5. Die Höhe der Gebühren wird in der Gebührenordnung festgelegt.

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