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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 8 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Dotationskapital

Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
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§ 8 G-BVSA · Dotationskapital

1. Zur Finanzierung stellt der Kanton der BVSA ein Dotationskapital von höchstens Fr. 2 Mio. zur Verfügung.

2. Die BVSA verzinst das Dotationskapital nach dem Zinssatz für Obligationen der Kantone, gestützt auf die Zinsstatistik der Schweizerischen Nationalbank, zuzüglich einer Verwaltungs- und Risikomarge von 0,5 %.

3. Die BVSA kann das Dotationskapital jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

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