210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 7 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden
Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
§ 7 G-BVSA · Berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden
1. Die Angestellten der BVSA sind bei einer BVG-Einrichtung zu versichern, die nicht ihrer Aufsicht unterstellt ist.