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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 7 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden

Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
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§ 7 G-BVSA · Berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden

1. Die Angestellten der BVSA sind bei einer BVG-Einrichtung zu versichern, die nicht ihrer Aufsicht unterstellt ist.

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