210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 6 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Revisionsstelle
Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
§ 6 G-BVSA · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle der BVSA gewährleistet die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben.
2. Sie prüft jährlich, ob
a) die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung entspricht,
b) ein internes Kontrollsystem besteht, das den spezifischen Risiken der BVSA Rechnung trägt.
3. Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich Bericht über Vorgehen und Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag.
4. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt maximal drei Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist analog der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 für die ordentliche Revision möglich.