210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 5 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Geschäftsleitung
Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
§ 5 G-BVSA · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BVSA
a) ist für die operative Geschäftsführung zuständig,
b) nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil,
c) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.