§ 4 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Verwaltungsrat
§ 4 G-BVSA · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der BVSA.
2. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem Jahr.
2bis Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben.
3. Der Verwaltungsrat nimmt die strategische Führung der Anstalt wahr und stellt die Überwachung der Geschäftsführung sicher. Ihm obliegen namentlich
a) Wahl der Geschäftsleiterin beziehungsweise des Geschäftsleiters,
b) Wahl der Revisionsstelle,
c) Beschluss des Budgets und des Finanzplans sowie die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
d) Zustellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie einer Beurteilung des finanziellen Risikos zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Regierungsrat,
e) Erlass von Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht,
f) Erlass einer Gebührenordnung,
g) Erlass eines Geschäftsreglements,
h) Erlass personalrechtlicher Vorschriften im Rahmen der kantonalen Personalgesetzgebung,
i) Erlass eines Reglements über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
4. Die Wahl der Revisionsstelle gemäss Absatz 3 lit. b bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.