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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 2 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Zweck

Einleitung
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§ 2 G-BVSA · Zweck

1. Die BVSA ist die gemäss Bundesgesetzgebung zuständige Aufsichtsbehörde über

a) Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton,

b) * Stiftungen, die nach ihren Bestimmungen dem Kanton Aargau oder einer aargauischen Gemeinde angehören und die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind.

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