210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 2 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Zweck
Einleitung
§ 2 G-BVSA · Zweck
1. Die BVSA ist die gemäss Bundesgesetzgebung zuständige Aufsichtsbehörde über
a) Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton,
b) * Stiftungen, die nach ihren Bestimmungen dem Kanton Aargau oder einer aargauischen Gemeinde angehören und die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind.