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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 19 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 19 G-BVSA · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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