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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 17 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Rechtspflege

Anwendbares Recht und Rechtspflege
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§ 17 G-BVSA · Rechtspflege

1. Gegen Entscheide der BVSA kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, wenn das Bundesrecht kein anderes Rechtsmittel vorschreibt.

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