210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 15 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Stiftungen
Aufgaben
§ 15 G-BVSA · Stiftungen
1. Die BVSA überprüft insbesondere
a) Jahresrechnung und Bilanz,
b) Kapitalanlagen,
c) Leistungen an die Destinatärinnen und Destinatäre,
d) Besetzung der Stiftungsorgane,
e) Stiftungsurkunden und Reglemente,
f) Liquidation.
2. Sie beschränkt sich bei ihrer Prüfung gemäss Absatz 1 auf eine Rechtskontrolle. Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gelten als Rechtsverletzung.
3. Sie trifft die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Massnahmen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens handeln.
4. Sie kann die Organisation oder den Zweck einer Stiftung (Art. 85, 86 und 86a ZGB) ändern und entscheidet über die Auflösung solcher Stiftungen (Art. 88 Abs. 1 ZGB).