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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 14 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Vorsorgeeinrichtungen

Aufgaben
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§ 14 G-BVSA · Vorsorgeeinrichtungen

1. Im Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG erfüllt die BVSA alle Aufgaben, die gemäss Vorsorgerecht des Bundes in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde fallen.

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