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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 13 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Aufsicht

Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
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§ 13 G-BVSA · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die BVSA aus.

2. Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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