210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 13 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Aufsicht
Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
§ 13 G-BVSA · Aufsicht
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die BVSA aus.
2. Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.