210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 12 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Budget, Finanzplan und Rechnungslegung
Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
§ 12 G-BVSA · Budget, Finanzplan und Rechnungslegung
1. Die BVSA verfügt über ein Budget und einen Finanzplan sowie eine Finanz- und eine Betriebsbuchhaltung.
2. Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.