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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 12 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Budget, Finanzplan und Rechnungslegung

Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
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§ 12 G-BVSA · Budget, Finanzplan und Rechnungslegung

1. Die BVSA verfügt über ein Budget und einen Finanzplan sowie eine Finanz- und eine Betriebsbuchhaltung.

2. Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.

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