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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 11 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Überschussverwendung

Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
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§ 11 G-BVSA · Überschussverwendung

1. Ein allfälliger Rechnungsüberschuss ist den Reserven zuzuweisen.

2. Die Reserven dürfen maximal die Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes erreichen, der aufgrund der jeweils vorangegangenen beiden Geschäftsjahre berechnet wird.

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