210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 11 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Überschussverwendung
Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
§ 11 G-BVSA · Überschussverwendung
1. Ein allfälliger Rechnungsüberschuss ist den Reserven zuzuweisen.
2. Die Reserven dürfen maximal die Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes erreichen, der aufgrund der jeweils vorangegangenen beiden Geschäftsjahre berechnet wird.