210.700
G-BVSA
CH-AG
§ 10 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Abgaben an die Oberaufsichtskommission
Organisation, Zuständigkeit, Finanzen
§ 10 G-BVSA · Abgaben an die Oberaufsichtskommission
1. Die für die Oberaufsichtskommission des Bundes anfallenden Abgaben werden gemäss den Vorschriften des Bundesrechts durch die BVSA bei den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und der Oberaufsichtskommission des Bundes zugeführt.