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210.700 G-BVSA CH-AG

§ 1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) - Name, Rechtsform und Sitz

Einleitung
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§ 1 G-BVSA · Name, Rechtsform und Sitz

1. Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

2. Der Regierungsrat legt den Sitz der Anstalt fest.

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