Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.511 CH-AG

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. Juni 1987 in Kraft.

2. ...

← § 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Bewilligungsbehörde

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →