210.511
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeberechtigte Behörde
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beschwerdeberechtigte Behörde
1. Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Rechtsdienst des Regierungsrates.