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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Bewilligungsbehörde

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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Bewilligungsbehörde

1. Bewilligungsbehörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand).

Bewilligungsbehörde § 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland →

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