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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Inkrafttreten

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§ 4 EG BewG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und nach der Genehmigung durch den Bundesrat vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

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