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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Kantonale Ausführungsbestimmungen

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§ 3 EG BewG · Kantonale Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat legt die übrige Behördenorganisation durch Verordnung fest.

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