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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Rechtsmittelinstanz

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§ 2 EG BewG · Rechtsmittelinstanz

1. Kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.

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