210.311
CH-AG
§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - h) Kennzeichnung des Bürgerrechts
Personenrecht
§ 9 V EG ZGB · h) Kennzeichnung des Bürgerrechts
1. Personen mit Gemeinde- und Ortsbürgerrecht sind im Personenstandsregister gesondert zu kennzeichnen.
2. Bei Gemeinden ohne Ortsbürgergemeinde entfällt die Kennzeichnung.