Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.311 CH-AG

§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - h) Kennzeichnung des Bürgerrechts

Personenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 V EG ZGB · h) Kennzeichnung des Bürgerrechts

1. Personen mit Gemeinde- und Ortsbürgerrecht sind im Personenstandsregister gesondert zu kennzeichnen.

2. Bei Gemeinden ohne Ortsbürgergemeinde entfällt die Kennzeichnung.

← § 8 V EG ZGB Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017[[1]](#articletitle_text_fn_1976249_2_1_c)) § 10 V EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →