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§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - f) Todesmeldungen

Personenrecht
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§ 7 V EG ZGB · f) Todesmeldungen

1. Meldepflichtige gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. b ZStV können den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.

2. Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle für die Entgegennahme und Weiterleitung der Todesmeldungen. Er gibt dem zuständigen Zivilstandsamt die Amtsstelle und die verantwortlichen Personen bekannt.

3. Die Amtsstelle stellt dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich das Original der von der meldepflichtigen Person unterschriebenen Meldung unter Beilage der ärztlichen Todesbescheinigung und der zusätzlich eingereichten Dokumente zu.

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