210.311
CH-AG
§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - e) Kosten der Aus- und Weiterbildung
Personenrecht
§ 6 V EG ZGB · e) Kosten der Aus- und Weiterbildung
1. Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten der Aus- und Weiterbildung des Personals der Zivilstandsämter im Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden.