Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.311 CH-AG

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - e) Kosten der Aus- und Weiterbildung

Personenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 V EG ZGB · e) Kosten der Aus- und Weiterbildung

1. Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten der Aus- und Weiterbildung des Personals der Zivilstandsämter im Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden.

← § 5 V EG ZGB Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017[[1]](#articletitle_text_fn_1976249_2_1_c)) § 7 V EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →