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§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - c) Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Personenrecht
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§ 4 V EG ZGB · c) Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

1. Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts legt in Ermangelung einer Regelung im Gemeindevertrag für alle Amtsräume und anderen Lokale die Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe fest.

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