210.311
CH-AG
§ 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Kantonale Depositenstelle
Obligationenrecht
§ 37 V EG ZGB · Kantonale Depositenstelle
1. Kantonale Depositenstelle gemäss den Titeln 24-33 des Obligationenrechts sind die Aargauische Kantonalbank und diejenigen Geldinstitute, die auf ihr Gesuch hin vom Regierungsrat zur Entgegennahme solcher Depositen ermächtigt sind.
2. Die Geldinstitute, die diese Ermächtigung erhalten, sind im Amtsblatt zu publizieren.