Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.311 CH-AG

§ 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Kantonale Depositenstelle

Obligationenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 V EG ZGB · Kantonale Depositenstelle

1. Kantonale Depositenstelle gemäss den Titeln 24-33 des Obligationenrechts sind die Aargauische Kantonalbank und diejenigen Geldinstitute, die auf ihr Gesuch hin vom Regierungsrat zur Entgegennahme solcher Depositen ermächtigt sind.

2. Die Geldinstitute, die diese Ermächtigung erhalten, sind im Amtsblatt zu publizieren.

← § 34 V EG ZGB Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017[[1]](#articletitle_text_fn_1976249_2_1_c)) § 38 V EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →