Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.311 CH-AG

§ 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (§ 95 EG ZGB) a) Zuständigkeiten

Obligationenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 V EG ZGB · Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (§ 95 EG ZGB) a) Zuständigkeiten

1. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Entziehung und Aufhebung der Bewilligungen für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland. Es beaufsichtigt die betreffenden, im Kanton ansässigen Vermittlungsstellen.

2. Es kann die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen polizeilichen Ermittlungen veranlassen.

3. Es ist für die Bestimmung, Entgegennahme, nachträgliche Anpassung, Freigabe, Aufstockung und Herausgabe der Kaution zuständig.

← § 33 V EG ZGB Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017[[1]](#articletitle_text_fn_1976249_2_1_c)) § 37 V EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →