210.311
CH-AG
§ 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (§ 95 EG ZGB) a) Zuständigkeiten
Obligationenrecht
§ 34 V EG ZGB · Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (§ 95 EG ZGB) a) Zuständigkeiten
1. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Entziehung und Aufhebung der Bewilligungen für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland. Es beaufsichtigt die betreffenden, im Kanton ansässigen Vermittlungsstellen.
2. Es kann die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen polizeilichen Ermittlungen veranlassen.
3. Es ist für die Bestimmung, Entgegennahme, nachträgliche Anpassung, Freigabe, Aufstockung und Herausgabe der Kaution zuständig.