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§ 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - d) Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden

Obligationenrecht
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§ 33 V EG ZGB · d) Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden

1. Das DVI publiziert im Amtsblatt jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen die Zusammensetzung aller Schlichtungsbehörden des Kantons sowie die Entlassungen und Ersatzwahlen im Laufe einer Amtsperiode.

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