210.311
CH-AG
§ 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - d) Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
Obligationenrecht
§ 33 V EG ZGB · d) Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
1. Das DVI publiziert im Amtsblatt jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen die Zusammensetzung aller Schlichtungsbehörden des Kantons sowie die Entlassungen und Ersatzwahlen im Laufe einer Amtsperiode.