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§ 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - c) Berichterstattung und richterliche Urteile

Obligationenrecht
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§ 32 V EG ZGB · c) Berichterstattung und richterliche Urteile

1. Die Schlichtungsbehörden stellen dem Generalsekretariat Justiz die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 geforderten Informationen zur Verfügung.

2. Die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten und das Obergericht stellen der Justizleitung zwei Doppel ihrer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter zu.

3. Die Justizleitung erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden des Kantons und leitet diesen sowie ein Doppel der Urteile gemäss Absatz 2 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter.

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