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§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - b) Amtsräume

Personenrecht
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§ 3 V EG ZGB · b) Amtsräume

1. Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts bezeichnet mindestens einen Amtsraum, der für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unentgeltlich zur Verfügung steht.

2. Im Rahmen des Gemeindevertrags gemäss § 8 Abs. 2 EG ZGB kann geregelt werden, dass die Vertragsgemeinden andere Lokale für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe bezeichnen dürfen.

3. Zur Benutzung dieser anderen Lokale sind Vereinbarungen abzuschliessen und dem DVI zur Genehmigung zu unterbreiten.

4. Ohne anders lautende Regelung im Gemeindevertrag ist der Gemeinderat für die Bezeichnung der anderen Lokale in seiner Gemeinde für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe sowie für den Abschluss der Vereinbarungen zu deren Benutzung zuständig.

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