210.311
CH-AG
§ 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - h) Aufsicht
Sachenrecht
§ 28 V EG ZGB · h) Aufsicht
1. Das AWA übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgabe Dritte beiziehen.
2. Die Person, die das Pfandleihgewerbe ausübt, hat dem AWA auf Verlangen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in die Bücher und übrigen Geschäftsunterlagen sowie Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.