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§ 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - g) Amtlicher Verkauf

Sachenrecht
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§ 27 V EG ZGB · g) Amtlicher Verkauf

1. Das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihbetriebs vollzieht den amtlichen Verkauf.

2. Die vorgängige öffentliche Aufforderung wird im Amtsblatt veröffentlicht; vorab ist die verpfändende Person zu orientieren.

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