210.311
CH-AG
§ 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - g) Amtlicher Verkauf
Sachenrecht
§ 27 V EG ZGB · g) Amtlicher Verkauf
1. Das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihbetriebs vollzieht den amtlichen Verkauf.
2. Die vorgängige öffentliche Aufforderung wird im Amtsblatt veröffentlicht; vorab ist die verpfändende Person zu orientieren.