210.311
CH-AG
§ 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - e) Minimale Darlehensdauer
Sachenrecht
§ 25 V EG ZGB · e) Minimale Darlehensdauer
1. Das Darlehen darf nicht früher als drei Monate nach seiner Aushändigung zurückgefordert werden.