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§ 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - e) Minimale Darlehensdauer

Sachenrecht
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§ 25 V EG ZGB · e) Minimale Darlehensdauer

1. Das Darlehen darf nicht früher als drei Monate nach seiner Aushändigung zurückgefordert werden.

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