210.311
CH-AG
§ 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - d) Buchführungspflicht
Sachenrecht
§ 24 V EG ZGB · d) Buchführungspflicht
1. Neben den üblichen Geschäftsbüchern führt die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ein Pfandleihbuch, das über jeden Versatzpfandvertrag mindestens folgende Einträge enthält
a) Datum des schriftlichen Versatzpfandvertrags,
b) Name und Adresse der verpfändenden Person,
c) Darlehensbetrag,
d) Fälligkeit des Darlehens,
e) Zinssatz,
f) Angaben zu besonderen Kosten der Aufbewahrung,
g) Beschreibung des Pfandgegenstands zu dessen Identifizierung,
h) Nummer des Versatzscheins,
i) genauer Ort der Aufbewahrung.