Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.311 CH-AG

§ 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - d) Buchführungspflicht

Sachenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 V EG ZGB · d) Buchführungspflicht

1. Neben den üblichen Geschäftsbüchern führt die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ein Pfandleihbuch, das über jeden Versatzpfandvertrag mindestens folgende Einträge enthält

a) Datum des schriftlichen Versatzpfandvertrags,

b) Name und Adresse der verpfändenden Person,

c) Darlehensbetrag,

d) Fälligkeit des Darlehens,

e) Zinssatz,

f) Angaben zu besonderen Kosten der Aufbewahrung,

g) Beschreibung des Pfandgegenstands zu dessen Identifizierung,

h) Nummer des Versatzscheins,

i) genauer Ort der Aufbewahrung.

← § 23 V EG ZGB Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017[[1]](#articletitle_text_fn_1976249_2_1_c)) § 25 V EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →