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210.311 CH-AG

§ 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - b) Weitere Voraussetzungen

Sachenrecht
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§ 22 V EG ZGB · b) Weitere Voraussetzungen

1. Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbringen, dass

a) die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Elementarschäden sowie Vandalismus versichert sind,

b) sie für die Dauer der Bewilligung über eine für die Art und das Ausmass des Betriebs ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die sorgfältige Aufbewahrung der Pfandgegenstände umfasst,

c) ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist.

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