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210.311 CH-AG

§ 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Pfandleihgewerbe (§ 84 EG ZGB) a) Persönliche Voraussetzungen

Sachenrecht
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§ 21 V EG ZGB · Pfandleihgewerbe (§ 84 EG ZGB) a) Persönliche Voraussetzungen

1. Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen

a) sie darf in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nicht wegen Straftaten gegen das Vermögen verurteilt worden sein,

b) es dürfen gegen sie keine Verlustscheine vorliegen.

2. Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird die Bewilligung erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung oder der geschäftsführenden Organe beziehungsweise die geschäftsführenden Gesellschafter die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.

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